AGB.pdf
I.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Für den Umfang der
Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit,
als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich
zugestimmt hat.
2.
An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind,
wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich
gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3.
An
Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine
Sicherungskopie erstellen.
4.
Teillieferungen
sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II.
Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise
verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.
Hat der Lieferer
die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller die Kosten für den Transport des
Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3.
Zahlungen sind
frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten
4.
Der Besteller kann
nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
III.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die Gegenstände
der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm
gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit
der Wert aller Sicherungsrechet, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch
des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.
Während des
Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufern von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht,
dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.
Bei Pfändungen,
Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der
Besteller dem Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4.
Bei
Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen
Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, die gesetzlichen
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV.
Fristen für Lieferung; Verzug
1.
Die Einhaltung von
Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu
vertreten hat.
2.
Ist die
Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, oder auf ähnlichen Ereignissen, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3.
Kommt der Lieferer
in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein
Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil
der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
4.
Sowohl
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach
Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit, die Verzögerung der Lieferung vom
Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit dem vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.
Der Besteller ist
verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf Lieferung besteht.
6.
Werden Versand
oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers und mehr als einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen,
höchstens jedoch insgesamt 5% , berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V.
Gefahrenübergang
1.
Die Gefahr geht
auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a)
Bei Lieferungen
ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt
worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b)
Bei Lieferungen
mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder,
soweit vereinbart, nach einwandfreiem Portobetrieb.
2.
Wenn der Versand,
die Zustellung, der Beginn die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf dem Besteller über.
VI.
Aufstellung und Montage
Für
die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1.
Der Besteller hat
auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a)
Alle Erd-, Bau-
und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b)
Die zur Montage
und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie
Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c)
Energie und Wasser
an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung,
d)
Bei der
Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen;
im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz
des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e)
Schutzkleidung und
Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich sind.
2.
Vor Beginn der
Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.
Vor Beginn der
Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und
Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4.
Verzögern sich die
Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu
vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten
für Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen des Lieferers oder des
Montagepersonals zu tragen.
5.
Der Besteller hat
dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie
die Beendigung der Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
6.
Verlangt der
Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt
die Abnahme als nicht erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Leistung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in
Gebrauch genommen worden ist.
VII.
Entgegennahme
Der
Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
nicht verweigern.
VIII.
Sachmängel
Für
Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1.
Alle diejenigen
Teile oder Lieferungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der
Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag.
2.
Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§438 Abs. 1
Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und
634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3.
Der Besteller hat
Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4.
Bei Mängelrügen
dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in
einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der
Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die
Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5.
Zunächst ist dem
Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
6.
Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller -
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.
Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag
nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.
Ansprüche des
Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist., es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.
Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer gemäß §478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffenen hat. Für
den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemaß §
478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10.
Für
Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch
für Mangelfolgeschäden (wie z. B. Produktions- bzw. Ertragsausfall, sonstige
Vermögensschäden pp.)
IX.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte;
Rechtsmängel
1.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von
gesetzlichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgendem:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch den Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber
dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a)
Der Lieferer wird
nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder
ein Nutzungsrecht erwirken, sie so dann ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b)
Die Pflicht des
Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c)
Die vorstehend
genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den
Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der
Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
2.
Ansprüche des
Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
3.
Ansprüche des
Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller
verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt
wird.
4.
Im Falle von
Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des
Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9
entsprechend.
5.
Bei Vorliegen
sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6.
Weitergehende oder
andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
X.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.
Soweit die
Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10%
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der Wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Biese Beschränkung gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2.
Sofern
unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den
Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von
Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart worden war.
XI.
Sonstige Schadensersatzansprüche
1.
Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
2.
Dies gilt nicht,
soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3.
Soweit dem
Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art.
VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten
die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Alleiniger Gerichtsstand
ist D-19348 Perleberg
2.
Für die
Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles
Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIII.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der
Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in
seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an den
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Project
B 1 Ltd.
Pinnow,
Mai 2008
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